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BGBl. II Nr. 361/1998

kundgemacht 09.10.1998 RIS↗
361. Verordnung: Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufstellung von Druckbehältern (Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 361/1998× zu DBA-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBA-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 10.10.1998 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 361/1998 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 6↗RIS↗

Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Regelungen dieser Verordnung stellen für gewerbliche Betriebsanlagen Mindestkriterien dar. Die Gewerbebehörde kann im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den sonstigen für die Sicherheit maßgebenden Gegebenheiten erforderlichen zusätzlichen oder abweichenden Maßnahmen vorschreiben.
  2. Absatz 2,Wurde für die Aufstellung eines Druckbehälters eine Bewilligung nach einer anderen Rechtsvorschrift erteilt und liegen dieser Bewilligung auch die materiellen Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Kesselgesetzes und dieser Verordnung zugrunde, so ist anläßlich der ersten Betriebsprüfung gemäß Paragraph 13, Kesselgesetz die Art der Aufstellung nur nach dieser Bewilligung zu überprüfen.