Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 115/1998

kundgemacht 23.07.1998 RIS↗Parlament↗
115. Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ZUSATZABKOMMEN ÜBER RECHTSHILFE UND RECHTLICHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN ZUM HAAGER ÜBEREINKOMMEN VOM 1. MÄRZ 1954 BETREFFEND DAS VERFAHREN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN
Kundmachung BGBl. III Nr. 115/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 115/1998 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten können trotz der vorhergehenden Bestimmungen Rechtshilfeersuchen unmittelbar aneinander richten, sofern diese mit Übersetzungen in eine der Sprachen des ersuchten Staates versehen sind und die Richtigkeit der Übersetzungen von einem amtlichen Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt ist.
  2. Absatz 2,In diesem Fall werden die Erledigungsakten der ersuchenden Behörde unmittelbar übersandt.