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BGBl. I Nr. 105/1999

kundgemacht 09.07.1999 RIS↗Parlament↗
105. Bundesgesetz: Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FlUG und Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FlUG) und mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 171 § 0↗RIS↗
§ 18geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 Z 1, Z 2; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.09.1997 – 30.09.1999 · idF BGBl. I Nr. 102/1997 · danach: BGBl. I Nr. 105/1999 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.10.1999 – 31.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 105/1999 · danach: BGBl. I Nr. 73/2003 § 18↗RIS↗
§ 18. Bescheidmäßige Anerkennung ausländischer Voraussetzung für die Verwendung von ausländischen Luftfahrzeugen
Zulassungen. im Fluge
Ausländische Zulassungen von Zivilluftfahrzeugen sind auf Antrag von der Austro Control GmbH durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen (§ 12 Abs. 1 lit 18. b), wenn
a (1) in dem betreffenden Staate die Vorschriften über die Zulassung eines Luftfahrzeuges mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften Ausländisch registrierte Zivilluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn
b) 1. die von einem anderen Staat erfolgte Bestätigung der Zulassungswerber eine den österreichischen Vorschriften entsprechende Haftpflichtdeckung nachweist zulässigen Verwendung im Fluge von der Austro Control GmbH durch Bescheid anerkannt worden ist (Abs. 2), oder
c) österreichische Luftfahrzeuge (§ 15) in dem betreffenden anderen Staat unter 2. die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt. Dessen unbeschadet muß der Nachweis der den gleichen Voraussetzungen zugelassen §§ 163 bis 165 entsprechenden Versicherungen erbracht werden wie inländische Luftfahrzeuge.
(2) Ausländische Bestätigungen der zulässigen Verwendung von Zivilluftfahrzeugen im Fluge sind auf Antrag des Halters von der Austro Control GmbH durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn
1. in dem betreffenden Staat die Vorschriften über die zulässige Verwendung eines Luftfahrzeuges im Fluge mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften,
2. der Antragsteller den §§ 163 bis 165 entsprechende Versicherungen nachweist,
3. österreichische Luftfahrzeuge (§ 15) in dem betreffenden anderen Staat unter den gleichen Voraussetzungen für eine Verwendung im Fluge zugelassen werden wie inländische.