Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 106/1999

kundgemacht 14.07.1999 RIS↗Parlament↗
106. Bundesgesetz: Steuerreformgesetz 2000
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Investmentfondsgesetz 1993 und die Bundesabgabenordnung geändert werden und mit dem ein Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NEUFÖG), eingeführt wird, weiters das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, das Gerichtsgebührengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996 geändert werden (Steuerreformgesetz 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 15.07.1999 – 23.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 106/1999 · danach: BGBl. I Nr. 111/2002 § 4↗RIS↗

Erklärung der Neugründung

Paragraph 4,

Die Wirkungen nach Paragraph eins, treten unter den Voraussetzungen der Absatz eins bis 4 ein.

  1. Absatz eins,Die Wirkungen nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2,,
    2. Ziffer 2
      der Kalendermonat nach Paragraph 3,,
    3. Ziffer 3
      jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 eintreten sollen.
  2. Absatz 2,Die Wirkungen nach Paragraph eins, Ziffer 7, treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Absatz eins, erstellt.
  3. Absatz 3,Auf dem amtlichen Vordruck muß in den Fällen des Absatz eins und 2 bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4,Konnten die Wirkungen des Paragraph eins, zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Absatz eins,) oder bei Ausstellung (Absatz 2,) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des Paragraph eins, nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten.