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BGBl. I Nr. 108/1999

kundgemacht 14.07.1999 RIS↗Parlament↗
108. Bundesgesetz: Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG-Novelle 1999)
Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 geändert wird (GGBG-Novelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/1999× zu GGBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) 12 § 0↗RIS↗
§ 4geändertZ 2, Z 3
in Kraft 01.09.1998 – 14.07.1999 · idF BGBl. I Nr. 145/1998 · danach: BGBl. I Nr. 108/1999 § 4↗RIS↗
in Kraft 15.07.1999 – 24.05.2002 · idF BGBl. I Nr. 108/1999 · danach: BGBl. I Nr. 86/2002 § 4↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Verpackungen, Container und Tanks - Verwendung;
Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen;
Fahrzeuge - Verwendung
Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks
§ 4.
Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) dürfen als Versandstücke sowie Container und Tanks dürfen für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn
1. die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung, im vorgesehenen Container oder im vorgesehenen Tank auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist,
2. sie, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und genehmigt zugelassen sind,
3. ihr Bauartmuster, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend genehmigt zugelassen ist und sie diesem entsprechen und
4. an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, die Verpackung, den Container oder den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.