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BGBl. I Nr. 10/1999

kundgemacht 08.01.1999 RIS↗Parlament↗
10. Bundesgesetz: Vertragsbedienstetenreformgesetz – VBRG
Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundesministeriengesetz 1986, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesfinanzgesetz 1999 (5. BFG-Novelle 1999), das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Vertragsbedienstetenreformgesetz – VBRG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 27419 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 3 bis Z 6, Z 7 (neu), Z 8 (neu) · umnummeriert: Abs 2 Z 2
in Kraft 01.07.1961 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 165/1961 · danach: BGBl. I Nr. 10/1999 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 30.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 10/1999 · danach: BGBl. I Nr. 130/2003 § 4↗RIS↗
Dienstvertrag
§ 4.
(1) Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
a) in 1. mit welchem Zeitpunkt Tag das Dienstverhältnis beginnt,
b) 2. ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird,
c) 3. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, ob und für welche Person der Vertragsbedienstetete zur Vertretung aufgenommen wird,
d) für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen 4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und welchem Entlohnungsschema, und welcher Entlohnungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet,
e) ob 5. für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete während der vollen täglichen Arbeitszeit oder nur während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung) aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe - in den Fällen des § 68 befristet - er demgemäß zugewiesen wird,
f) daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen 6. in welchem Ausmaß der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden. Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
7. ob und welche Grundausbildung nach § 67 bis zum Abschluß der Ausbildungsphase erfolgreich zu absolvieren ist,
8. daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.