BGBl. I Nr. 10/1999
10. Bundesgesetz: Vertragsbedienstetenreformgesetz – VBRG
Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundesministeriengesetz 1986, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesfinanzgesetz 1999 (5. BFG-Novelle 1999), das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Vertragsbedienstetenreformgesetz – VBRG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 74geändert nie in Kraft getretenÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 3 bis Abs 5 (neu)
1. in der Bewertungsgruppe v1/5
a) für die ersten fünf Jahre .................... 82 287 S,
b) ab dem sechsten Jahr .......................... 86 928 S,
2. in der Bewertungsgruppe v1/6
a) für die ersten fünf Jahre ..................... 87 790 S,
b) ab dem sechsten Jahr .......................... 92 431 S,
3. in der Bewertungsgruppe v1/7
a) für die ersten fünf Jahre ..................... 92 431 S,
b) ab dem sechsten Jahr .......................... 98 881 S.
(3) Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind
1. § 19 Abs. 2 und 3, § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden und
2. Zeiten einzurechnen, die
a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
b) im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.
(4) Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 15a nicht in Betracht.