Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 10/1999

kundgemacht 08.01.1999 RIS↗Parlament↗
10. Bundesgesetz: Vertragsbedienstetenreformgesetz – VBRG
Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundesministeriengesetz 1986, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesfinanzgesetz 1999 (5. BFG-Novelle 1999), das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Vertragsbedienstetenreformgesetz – VBRG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 27419 § 0↗RIS↗
§ 95neu
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 10/1999 · danach: BGBl. I Nr. 6/2000 § 95↗RIS↗

Abschnitt römisch neun

Schlußbestimmungen

Sonderverträge und Teuerungszulage

Paragraph 95, (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1999 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1999 um 2,5% erhöht.

  1. Absatz 2,Ergeben sich bei der Anwendung des Absatz eins, im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Absatz eins, erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, vorgesehenen Genehmigung des Bundesministers für Finanzen.
  2. Absatz 3,Eine Erhöhung nach den Absatz eins und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
    2. Ziffer 2
      im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
  3. Absatz 4,Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
  4. Absatz 5,Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.