bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und
BGBl. I Nr. 10/1999
10. Bundesgesetz: Vertragsbedienstetenreformgesetz – VBRG
Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundesministeriengesetz 1986, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesfinanzgesetz 1999 (5. BFG-Novelle 1999), das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Vertragsbedienstetenreformgesetz – VBRG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 136aneu nie in Kraft getreten
Begründung des Dienstverhältnisses
Paragraph 136 a, (1) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur
- Ziffer eins
- Ziffer 2längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres
zulässig.
- Absatz 2,Die Fünfjahresfrist nach Absatz eins, Ziffer eins, verlängert sich um
- Ziffer einshöchstens drei Jahre
- Litera aum Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG,
- Litera bbeim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
- Ziffer 2höchstens zwei Jahre
- Litera aum Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
- Litera bum Zeiten eines Karenzurlaubes nach Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, Litera c,
- Absatz 3,Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Absatz eins, ist ausgeschlossen.
- Absatz 4,Absatz eins, ist nicht anzuwenden
- Ziffer einsauf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch zwei,
- Ziffer 2auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen haben.
- Absatz 5,Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2, vor dem 1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn sie
- Ziffer einsdiese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen oder
- Ziffer 2nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können.