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BGBl. I Nr. 10/1999

kundgemacht 08.01.1999 RIS↗Parlament↗
10. Bundesgesetz: Vertragsbedienstetenreformgesetz – VBRG
Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundesministeriengesetz 1986, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesfinanzgesetz 1999 (5. BFG-Novelle 1999), das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Vertragsbedienstetenreformgesetz – VBRG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 27 § 0↗RIS↗
§ 203dgeändertAbs 5 Z 1
in Kraft 01.09.1997 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 61/1997 · danach: BGBl. I Nr. 10/1999 § 203d↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 28.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 10/1999 · danach: BGBl. I Nr. 120/2012 § 203d↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Bewerbung
§ 203d.
(1) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.
(2) Der Bewerber kann im Gesuch auch allfällige weitere Bewerbungsgesuche anführen.
(3) Überdies kann der Bewerber Wünsche hinsichtlich des Dienstortes bekanntgeben.
(4) Nicht innerhalb der Bewerbungsfrist oder der gemäß § 203e verlängerten Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
(5) Von der Bewerbung sind für drei Jahre ab der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses als Lehrer Personen ausgeschlossen, wenn dieses frühere Dienstverhältnis
1. gemäß § 32 Abs. 2 lit. a Z 1, c 3 oder f 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
2. gemäß § 34 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorzeitig aufgelöst oder
… 3 unveränderte Absätze
3. gemäß § 10 Abs. 4 Z 3 oder 4 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
4. gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 oder 4 aufgelöst wurde.
Endet ein Dienstverhältnis auf eine der vorstehenden Arten, wird eine Bewerbung mit der Beendigung dieses Dienstverhältnisses unwirksam.