eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder
BGBl. I Nr. 116/1999
116. Bundesgesetz: Änderung des Hebammengesetzes und des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54aneu
Paragraph 54 a, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder
- Ziffer 3eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (Paragraph eins,) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
- Ziffer 4durch Handlungen oder Unterlassungen den im Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 2, 6 und 8, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 2, oder Paragraph 51enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder
- Ziffer 5Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
- Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
- Absatz 3,Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.