BGBl. I Nr. 116/1999
116. Bundesgesetz: Änderung des Hebammengesetzes und des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 105geändertAbs 1 Z 1, Z 2 (neu), Z 4, Schlussteil, Z 5 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 3
4. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 105.
(1) Wer Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
1. berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe heranzieht, oder
enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. oder
5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 105geändertAbs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen), Anm (neu)
4. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 105.
(Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft)