BGBl. I Nr. 120/1999
120. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Bundesvergabegesetzes 1997
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Bundesvergabegesetz 1997 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28bgeändertAbs 1 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen)
Zentrale Verwaltungsstrafevidenz
§ 28b.
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat öffentlichen Auftraggebern, die vor Vergabe öffentlicher Aufträge um diese Auskunft ersuchen, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob den im Ersuchen genannten Unternehmen (Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern) eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes zuzurechnen ist. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen ist. In dieser Auskunft ist entweder die Anzahl der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Bescheid- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des Bestraften, Tatzeit, Zahl der beschäftigten Ausländer, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen, daß keine zu berücksichtigende Bestrafung vorliegt.
(2) Eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes ist Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen, wenn in einer Betriebsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eines Unternehmens des Bewerbers, Bieters oder Subunternehmers Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt wurden und entweder der Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder ein verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) eines Unternehmens des Bewerbers, Bieters oder Subunternehmers deswegen nach dem 31. Oktober 1993 gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde. Eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 ist dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Bestrafung entweder gegen den Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die zweite Bestrafung ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft, jede weitere jeweils nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen. Rechtskräftige Bestrafungen wegen unberechtigter Beschäftigung mehrerer Ausländer zählen als eine Bestrafung, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang am selben Ort beschäftigt wurden.
(3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 hat und § 30 Abs. 3 sowie für Zwecke der Bundesminister Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z 11 und 12 hat das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales eine zentrale Evidenz der wegen Verletzungen dieses Bundesgesetzes in Unternehmen rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.
(4) Liegt kein rechtskräftiger Strafbescheid vor sowie in den Fällen des Abs. 5 hat die Auskunft nach Abs. 1 zu lauten, daß eine wesentliche Verletzung, die dem im Ersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen ist, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht vorliegt. Andernfalls hat die Auskunft zu lauten, daß eine wesentliche Verletzung, die dem im Ersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen ist, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorliegt. Die Verwaltungsstrafbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, die sie in Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erlassen haben, unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, mit denen eine Strafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 2 zuzurechnen ist. In den Strafbescheid ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.