BGBl. I Nr. 123/1999
123. Bundesgesetz: Erlassung des Überweisungsgesetzes und des Finalitätsgesetzes und Änderung der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Börsegesetzes 1989, des Wertpapieraufsichtsgesetzes und des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsgesetz) und ein Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz) erlassen und mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 82geändertXVII. Insolvenzbestimmungen: Abs 1; Abs 2; Abs 6
XVII. Insolvenzbestimmungen
§ 82.
(1) Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Zwangsausgleich nicht statt.
(2) In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der Finanzprokuratur Parteistellung zu. „
(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur vom Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist § 70 KO anzuwenden.
(4) Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.
(5) Der Bundesminister für Finanzen kann bei Beginn oder im Laufe des Verfahrens beantragen, eine juristische Person als Aufsichtsperson oder Masseverwalter zu bestellen. Die Enthebung kann in diesem Falle nur mit seiner Zustimmung verfügt werden.
(6) Von der Anordnung der Geschäftsaufsicht und der Konkurseröffnung ist auch die Oesterreichische Nationalbank durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.