Absatz eins,Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hat.
BGBl. I Nr. 125/1999
125. Bundesgesetz: Eherechts-Änderungsgesetz 1999 – EheRÄG 1999
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung und die Strafprozeßordnung geändert werden (Eherechts-Änderungsgesetz 1999 – EheRÄG 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 47aufgehoben
B. Ehescheidungsgründe
römisch eins. Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen)
Paragraph 47
Ehebruch
- Absatz 2,Er hat kein Recht auf Scheidung, wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder ihn durch sein Verhalten absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat.