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BGBl. I Nr. 125/1999

kundgemacht 22.07.1999 RIS↗Parlament↗
125. Bundesgesetz: Eherechts-Änderungsgesetz 1999 – EheRÄG 1999
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung und die Strafprozeßordnung geändert werden (Eherechts-Änderungsgesetz 1999 – EheRÄG 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) 352 § 0↗RIS↗
§ 68geändert
in Kraft 01.08.1938 – 31.12.1999 · idF dRGBl. I S 807/1938 · danach: BGBl. I Nr. 125/1999 § 68↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. I Nr. 125/1999 § 68↗RIS↗
§ 68
Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. § 67 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Schlagworte
Alimente, Vermögensverhältnisse