BGBl. I Nr. 126/1999
126. Bundesgesetz: Kartellgesetznovelle 1999 – KartGNov. 1999
Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 1988 geändert wird (Kartellgesetznovelle 1999 – KartGNov. 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Verhaltenskartelle
Anmerkung, Zu Paragraph 18,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verhaltenskartelle, deren Durchführung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, KartG in der Fassung dieses Bundesgesetzes verboten ist, dürfen bis 30. Juni 2000 weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.