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BGBl. I Nr. 127/1999

kundgemacht 23.07.1999 RIS↗Parlament↗
127. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 1999
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 140 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 2 bis Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
in Kraft 01.03.1969 – 16.06.1998 · idF BGBl. Nr. 281/1971 · danach: BGBl. I Nr. 127/1999 § 19↗RIS↗
in Kraft 17.06.1998 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 127/1999 · danach: BGBl. I Nr. 82/2010 § 19↗RIS↗
Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
§ 19.
(1) Der Vertragsbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraumes sind die in Teilbeschäftigung verbrachten Dienstzeiten bei einer Dienstleistung von mindestens der Hälfte der Dienstleistung eines entsprechenden vollbeschäftigten Vertragsbediensteten voll, sonst zur Hälfte in Anschlag zu bringen.
(3) Steht der Vertragsbedienstete gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule, so ist bei der Anwendung des Abs. 2 vom Gesamtausmaß dieser Beschäftigungen auszugehen.
(4) Wird ein vorher teilbeschäftigter Vertragsbediensteter voll beschäftigt, so sind alle dem Zeitpunkt des Beginnes der Vollbeschäftigung vorangegangenen Zeiten gemäß § 26 für die Bestimmung eines Vorrückungsstichtages heranzuziehen. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag ungünstiger als der bisherige Vorrückungsstichtag, so bleibt für den Vertragsbediensteten der bisherige Vorrückungsstichtag gültig.
(5) Wird ein vorher vollbeschäftigter Vertragsbediensteter teilbeschäftigt, so bleibt er in der erreichten Entlohnungsstufe. Der nächste Vorrückungstermin richtet sich nach den Abs. 1 bis 3 und 6.
(62) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
Schlagworte
Teilbeschäftigung