Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 127/1999

kundgemacht 23.07.1999 RIS↗Parlament↗
127. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 1999
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 15579 § 0↗RIS↗
§ 48geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 5; Abs 7; Abs 10; Abs 11; Abs 12 (neu)
in Kraft 01.01.1999 – 30.09.1999 · idF BGBl. I Nr. 9/1999 · danach: BGBl. I Nr. 127/1999 § 48↗RIS↗
in Kraft 01.10.1999 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 127/1999 · danach: BGBl. I Nr. 6/2000 § 48↗RIS↗
Abschnitt IV
Hochschullehrer Universitätslehrer
Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren Universitätsprofessoren
§ 48.
(1) Das Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979) beträgt:
--------------------------------------------------------------------
für
----------------------------------------------------------
in der  Universitäts-  Außerordentliche      Ordentliche
Gehalts- professoren Universitäts- Universitäts(Hochschul)- Universitäts-
(§ 21 UOG 1993), professoren professoren
§ 22 KUOG)
----------------------------------------------------------
… 17 unveränderte Absätze
Schilling
--------------------------------------------------------------------
1          37 634          33 367              43 811
2          39 534          34 434              45 952
3          41 669          35 498              48 092
4          43 811          36 565              50 231
5          45 952          37 634              53 078
--------------
6          48 092          39 534              55 950
7          50 231          41 669              59 678
8          53 078          43 811              63 415
9          55 950          45 952              67 147
10          59 678          48 092              70 883
11          63 415          50 231                  -
12          67 147          53 078                  -
13          70 883          55 950                  -
14            -            59 678                  -
15            -            63 415                  -
(2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors Universitätsprofessors beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
(3) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum Universitätsprofessor (§ 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 - UOG 1993, § 22 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998 - KUOG) oder zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor Universitätsprofessor ein höheres als das nach § 48 Abs. 2 gebührende Gehalt gewähren.
(4) In der Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) ist Abs. 3 bezüglich der zweiten besoldungsrechtlichen Kategorie (§ 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 Z 3 UOG 1993, § 22 Abs. 7 und § 23 Abs. 1 Z 3 KUOG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß anläßlich der Ernennung eine Einstufung nur in die Gehaltsstufen 1 bis 5 zulässig ist.
(5) Die Begünstigungen nach Abs. 3 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) oder eines Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors Universitätsprofessors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren.
(6) Die Begünstigung nach Abs. 3 und 5 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung oder vor einer Maßnahme nach Abs. 5 schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt oder einer Maßnahme nach Abs. 5 seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
(7) § 12 ist auf Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) und auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren Universitätsprofessoren nicht anzuwenden.
(8) Wird ein Universitätsassistent zum Außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
(9) Bei einer Ernennung zum Außerordentlichen Universitätsprofessor gebühren dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum Außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.
(10) Wird ein Außerordentlicher Universitätsprofessor zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor Universitätsprofessor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der Außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(11) Auf den Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessor ist mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des UOG 1993 an der betreffenden Universität, frühestens jedoch mit 1. März 1998, das Gehalt der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993)'' 1993, § 22 KUOG)'' anzuwenden. Dem Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt ab diesem Zeitpunkt die Gehaltsstufe, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der bisherigen Verwendungsgruppe entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert. Zeiten, die ein Außerordentlicher Universitätsprofessor in der Gehaltsstufe 15 oder im Bezug der Dienstalterszulage zurückgelegt hat, sind auf das Erreichen der Gehaltsstufen 12 und 13 sowie der Dienstalterszulage in der neuen Verwendungsgruppe anzurechnen. Bezüglich der besoldungsrechtlichen Stellung ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
(12) Dem (Ordentlichen) Universitätsprofessor an einer Universität der Künste gebührt ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG an der betreffenden Universität der Künste das Gehalt der Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)'', die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert.