BGBl. I Nr. 127/1999
127. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 1999
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48ageändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 4; Abs 5 (neu)
Gehalt der Universitäts(Hochschul)dozenten Universitätsdozenten
§ 48a.
(1) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) beträgt:
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… 19 unveränderte Absätze
in der Gehaltsstufe Schilling
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1 -
2 24 650
3 25 453
4 26 251
5 32 278
6 34 226
7 36 171
8 38 119
9 40 067
10 42 015
11 43 962
12 45 911
13 47 858
14 49 810
15 52 141
16 54 844
17 57 547
18 60 250
(2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten Universitätsdozenten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 2.
(3) Bei der Überstellung eines Universitäts(Hochschul)assistenten Universitätsassistenten mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent Universitätsdozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten Universitätsdozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitäts(Hochschul)dozent Universitätsdozent zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent Universitätsdozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten Universitätsdozenten überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er vor seiner Überstellung zum Universitäts(Hochschul)dozenten Universitätsdozenten zunächst zum Universitäts(Hochschul)assistenten Universitätsassistenten ernannt worden wäre.
(5) Bei der Überstellung von Universitätsassistenten an einer Universität der Künste gemäß § 170 Abs. 4 BDG 1979 ist Abs. 3 anzuwenden.