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BGBl. I Nr. 127/1999

kundgemacht 23.07.1999 RIS↗Parlament↗
127. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 1999
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 4 (aufgehoben), Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.1994 – 30.06.1998 · idF BGBl. Nr. 389/1994 · danach: BGBl. I Nr. 127/1999 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.07.1998 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 127/1999 · danach: BGBl. I Nr. 87/2002 § 1↗RIS↗
… 32 unveränderte Absätze
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung stehenden Bundesbediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft, deren Dienstverhältnis durch
a) das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder
b) den Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundestheater
– im folgenden Bundestheaterbedienstete genannt – geregelt ist, sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(1a) Ferner sind dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Bedienstete unterstellt, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sofern sie Staatsangehörige eines Landes sind, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern.
(2) Als vollbeschäftigt in ständiger Verwendung stehend gelten auch Bundestheaterbedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz geregelt ist (künstlerisches Personal), wenn sie
a) ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und eine Mindestzahl von 42 Auftritten, unabhängig von der Dauer der einzelnen Tätigkeitsabschnitte, garantiert ist;
b) gegen Monatsbezug verpflichtet sind, ihre Verträge auf eine Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten eines Spieljahres abgeschlossen sind und sie den Bundestheatern durch mindestens sechs Monate eines Spieljahres vertragsmäßig zur Verfügung stehen;
c) bereits in einem Dienstverhältnis an den Bundestheatern tätig waren, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung gefunden haben, sofern dieses Dienstverhältnis, wenn auch unter geänderten Bedingungen, aufrecht geblieben ist, für die Zeit ihrer tatsächlichen Wiederbeschäftigung an den Bundestheatern;
d) bereits in zehn aufeinanderfolgenden Jahren als Externisten im Sinne des Abs. 3 lit. c mit einer Vertragsdauer von mindestens zehn Monaten und in mehr als vier Rollen je Spieljahr an den Bundestheatern vertraglich verpflichtet waren, es sei denn, der Vertrag wurde für das elfte Spieljahr wegen Weigerung des Dienstnehmers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen abzuschließen, nicht verlängert.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 1a und 2 findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung auf
a) Arbeiter, die im provisorischen oder dauernd provisorischen Dienstverhältnis stehen;
b) Bundestheaterbedienstete mit Gastspielverträgen, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a oder lit. b nicht gegeben sind;
c) Externisten, das sind im Sinne dieses Bundesgesetzes nichtständige Mitglieder (Darsteller), die für nicht aus dem Kreise der ständigen Mitglieder (Darsteller) zu besetzende Fächer (Rollen) höchstens mit Einjahresvertrag für ein bis sechs Bühnenwerke innerhalb eines Spieljahres verpflichtet werden;
d) Angehörige von Zusatzchören;
e) Tages(Abend)aushelfer;
f) Komparsen und Statisten;
g) Substituten;
h) Volontäre;
i) Angehörige des Publikumsdienstes;
j) Aushilfsarbeitskräfte;
k) Ballettschüler der Bundestheater;
l) Lehrlinge der Bundestheater;
m) Bundestheaterbedienstete, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen werden oder bei Begründung des in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses bereits in einem solchen stehen, wenn ihnen aus diesem Anwartschaft auf Pensionsversorgung zusteht; dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bzw. bei Unterstellung unter dieses Bundesgesetz auf Anwartschaft oder Anspruch auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet;
n) Bundestheaterbedienstete, die bei der erstmaligen Begründung eines in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses als
aa) Ballettmitglied das 18. Lebensjahr,
bb) Orchester- oder Chormitglied das 35. Lebensjahr,
cc) mit einem sonstigen Bühnendienstvertrag verpflichtetes Mitglied das 50. Lebensjahr oder als
dd) Angehöriger des technischen Personals das 38. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben;
o) Bedienstete, die zur Vertretung von Bundestheaterbediensteten aufgenommen wurden, wenn diese wegen Karenzurlaubes, Krankheit, Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, an der Diensterfüllung verhindert sind.
(4) Wenn es im Interesse der Bundestheater gelegen ist, können auf Antrag der Bundestheater und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auch Bundestheaterbedienstete dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt werden, die
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
1. die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und nicht nach Abs. 1a dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt sind oder
2. im Abs. 3 lit. n angeführt sind.
Schlagworte
Tagesaushelfer, Abendaushelfer, Orchestermitglied, BGBl. Nr. 221/1979, BGBl. Nr. 679/1986, BGBl. Nr. 305/1990