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BGBl. I Nr. 12/1999

kundgemacht 12.01.1999 RIS↗Parlament↗
12. Bundesgesetz: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Artikel VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Artikel VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) 3161 § 0↗RIS↗
§ 79geändertAbs 1 Z 3
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 9/1997 · danach: BGBl. I Nr. 12/1999 § 79↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 12/1999 · danach: BGBl. I Nr. 159/2001 § 79↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 79.
(1) Arbeitgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:
1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner) oder
2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
3. durch Inanspruchnahme eines bewilligten arbeitsmedizinischen Zentrums.
(2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 14 des Ärztegesetzes 1984 absolviert haben.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Die Bestimmungen des Ärztegesetzes bleiben unberührt.
(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, das für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendige Fach- und Hilfspersonal zu beschäftigen.
(5) Arbeitgeber sind verpflichtet, für die notwendige Fortbildung des von ihnen beschäftigten Fachpersonals während der Arbeitszeit zu sorgen.
(6) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendigen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal und zur Bereitstellung der notwendigen Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als diese Arbeitsmediziner nachweislich das notwendige Fach- und Hilfspersonal und die notwendige Ausstattung und die notwendigen Mittel beistellen.