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BGBl. I Nr. 12/1999

kundgemacht 12.01.1999 RIS↗Parlament↗
12. Bundesgesetz: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Artikel VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Artikel VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) 3161 § 0↗RIS↗
§ 80geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 4; Abs 3, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 4; Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen)
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 450/1994 · danach: BGBl. I Nr. 12/1999 § 80↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 28.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 12/1999 · danach: BGBl. I Nr. 118/2012 § 80↗RIS↗
Arbeitsmedizinische Zentren
§ 80.
(1) Der Für den Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums bedarf einer Bewilligung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales. Vor Erteilung der Bewilligung sind der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die österreichische Ärztekammer anzuhören. im Sinne dieses Bundesgesetzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(2) Die Bewilligung ist auf Antrag des Betreibers zu erteilen, wenn
1. die Die ärztliche Leitung des Zentrums muß einem Arzt übertragen ist sein, der über die erforderliche Ausbildung verfügt und die arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausübt,.
2. im Im Zentrum müssen weitere Ärzte beschäftigt werden, die über die erforderliche Ausbildung verfügen, sodaß gewährleistet ist, daß das Zentrum regelmäßig eine arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Ärzten anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden,.
3. im Im Zentrum muß das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt wird und werden.
4. im Im Zentrum müssen die für eine ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sind sein.
(2) Der Betreiber eines arbeitsmedizinischen Zentrums hat dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu melden:
1. spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes eines Zentrums: Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme, Bezeichnung des Zentrums, Name des Leiters, Anschrift und Telefonnummer des Zentrums,
2. nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben nach Z 1,
3. die allfällige Beendigung der Tätigkeit des Zentrums.
(3) Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen arbeitsmedizinischen Betreuung erforderlich ist. Die Bewilligung kann auf die arbeitsmedizinische Betreuung von Arbeitsstätten bestimmter Art eingeschränkt werden, wenn dies auf Grund der vorhandenen Personalausstattung, Einrichtungen, Geräte und Mittel geboten erscheint. Das zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Abs. 2 Z 1 unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein arbeitsmedizinisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige wegen Übertretung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 2 an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. § 9 Abs. 4 und 5 sowie §§ 11 und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27/1993, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Österreichischen Ärztekammer
1. Gelegenheit zu geben, an der Überprüfung teilzunehmen,
2. gegebenenfalls eine Kopie der Aufforderung zur Behebung der Mängel zu übermitteln und
3. mitzuteilen, ob die Voraussetzungen vorliegen oder ob Strafanzeige erstattet wurde.
(4) Die Bewilligung ist zu befristen, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob zusätzliche Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen arbeitsmedizinischen Betreuung erforderlich sind (befristeter Probebetrieb). Wird vor Ablauf der Befristung ein Antrag auf unbefristete Bewilligung gestellt, ist eine neuerliche Befristung dieser Bewilligung nicht zulässig. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jährlich eine Liste der arbeitsmedizinischen Zentren zu erstellen und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Österreichischen Ärztekammer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese Liste sind alle arbeitsmedizinischen Zentren aufzunehmen, die eine Meldung nach Abs. 2 Z 1 erstattet haben und bei denen die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, daß sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 2, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.
(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder die vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden.
(6) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jährlich eine Liste der arbeitsmedizinischen Zentren mit aufrechter Bewilligung zu erstellen und den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten: Bezeichnung des Zentrums, Anschrift, Telefonnummer, Name des Leiters.