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BGBl. I Nr. 132/1999

kundgemacht 23.07.1999 RIS↗Parlament↗
132. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), des Universitäts-Organisationsgesetzes, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), das Universitäts-Organisationsgesetz, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) 263 § 0↗RIS↗
§ 42geändertZ 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 13.02.1993 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 100/1993 · danach: BGBl. I Nr. 132/1999 § 42↗RIS↗
in Kraft 01.01.2000 – 31.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 132/1999 · danach: BGBl. I Nr. 87/2001 § 42↗RIS↗
Bevorzugte Aufnahme in den Bundesdienst
§ 42. Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes so lange bevorzugt aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen in der betreffenden Verwendungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40 an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
1. in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
2. - wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht - in der betreffenden Gruppe,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.