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BGBl. I Nr. 137/1999

kundgemacht 23.07.1999 RIS↗Parlament↗
137. Bundesgesetz: Änderung des Umweltinformationsgesetzes (UIG-Novelle 1999)
Bundesgesetz, mit dem das Umweltinformationsgesetz geändert wird (UIG-Novelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 137/1999× zu UIG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltinformationsgesetz (UIG) 2 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 4; Abs 6; Abs 7 (neu)
in Kraft 01.07.1993 – 23.07.1999 · idF BGBl. Nr. 495/1993 · danach: BGBl. I Nr. 137/1999 § 5↗RIS↗
in Kraft 24.07.1999 – 13.02.2005 · idF BGBl. I Nr. 137/1999 · danach: BGBl. I Nr. 6/2005 § 5↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Mitteilungspflicht
§ 5.
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten kann schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder auf jede andere technisch vergleichbare Weise gestellt werden. Ist das Begehren auf die Mitteilung tagesaktueller Meßwerte gerichtet, kann es auch mündlich oder telefonisch gestellt werden. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so kann dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufgetragen werden.
(2) Die Organe der Verwaltung haben - unbeschadet des Abs. 5 - Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und zu deren Geheimhaltung sie nicht nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4 verpflichtet sind, in möglichst allgemein verständlicher Form mitzuteilen.
(3) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall zweckmäßig ist. Auf Schriftstücken vorhandene Umweltdaten sind auf Verlangen durch Einschau oder durch Übergabe von Abschriften oder Ablichtungen mitzuteilen. Auf elektronischen, visuellen oder akustischen Datenträgern gespeicherte Umweltdaten sind auf Verlangen mittels Ausdrucken, Video- oder Tonaufzeichnungen mitzuteilen. Vom Informationsinteresse nicht erfaßte, schutzwürdige personenbezogene Daten dürfen dabei jedenfalls nicht mitgeteilt werden.
(4) Mitteilungen haben grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für Mitteilungen, die einen größeren Aufwand erfordern, hat die Bundesregierung mit Verordnung pauschalierte Kostenersätze festzulegen. Für die Informationsübermittlung hat die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festzulegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Informationsübermittlung dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(5) Die Bundespolizeidirektionen können Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten, soweit ihnen diese Umweltdaten von anderen Organen der Verwaltung übermittelt worden sind, an diese Organe ohne unnötigen Aufschub weiterleiten oder die Informationsbegehrenden an diese verweisen.
(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen zu entsprechen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der/die Informationssuchende jedenfalls zu verständigen. Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten, die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde, der die sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n schriftlich an diese zu verweisen.
(7) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen zu entsprechen. Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen.
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