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BGBl. I Nr. 139/1999

kundgemacht 23.07.1999 RIS↗Parlament↗
139. Bundesgesetz: Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999
Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Futtermittelgesetz 1999 (FMG 1999) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 24.07.1999 – 10.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 139/1999 · danach: BGBl. I Nr. 109/2001 § 10↗RIS↗

Wissenschaftliche Versuche

Paragraph 10, (1) Die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen mit Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sind der Behörde unter Angabe des wissenschaftlichen Leiters sowie von Ort, Dauer, Zeit und Umfang sowie sonstigen Angaben, die für die Vorschreibung allfälliger Bedingungen und Auflagen gemäß Absatz 2, erforderlich sind, zu melden. Derartige Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind als solche zu kennzeichnen und abgesondert zu lagern und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

  1. Absatz 2,Die Behörde hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, welche den Verwendungszweck, den zulässigen Gehalt an Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen, die chemische Zusammensetzung, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Herstellens oder Verfütterns oder die Verpflichtung zur Vorlage der Ergebnisse des durchgeführten Versuchs betreffen können.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes 1988 bleiben unberührt.