Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 139/1999

kundgemacht 23.07.1999 RIS↗Parlament↗
139. Bundesgesetz: Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999
Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Futtermittelgesetz 1999 (FMG 1999) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 24.07.1999 – 10.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 139/1999 · danach: BGBl. I Nr. 109/2001 § 16↗RIS↗

3. Teil

Futtermittelkontrolle

Vollziehung

Paragraph 16, (1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:

  1. Ziffer eins
    für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark:
    das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
  2. Ziffer 2
    für die Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg:
    das Bundesamt für Agrarbiologie.
  1. Absatz 2,Den Behörden obliegt, soweit Absatz 5 bis 7 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Dazu gehört insbesondere die Begutachtung der Anträge auf Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen im Rahmen der Zulassungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft unter Einbeziehung des Gutachtens des Bundeskanzlers im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Die Behörden haben für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Absatz 3,Die Behörden haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.
  3. Absatz 4,Die Behörden haben das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
  4. Absatz 5,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörden beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (Paragraph 17,).
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.