Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
BGBl. I Nr. 139/1999
139. Bundesgesetz: Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999
Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Verwaltungsstrafbestimmungen
Paragraph 21, (1) Wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
- Ziffer 3Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
- Ziffer 4den Bestimmungen einer gemäß Paragraph 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
- Ziffer 5Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 11, einführt,
- Ziffer 6Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 12, lagert oder herstellt,
- Ziffer 7Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 13, herstellt oder in Verkehr bringt,
- Ziffer 8entgegen Paragraph 14, keine Meldung erstattet,
- Ziffer 9den Pflichten gemäß Paragraph 18, nicht nachkommt,
- Ziffer 10Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz eins und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
- Absatz 2,Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.