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BGBl. I Nr. 139/1999

kundgemacht 23.07.1999 RIS↗Parlament↗
139. Bundesgesetz: Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999
Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Futtermittelgesetz 1999 (FMG 1999) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 24.07.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 139/1999 · danach: BGBl. I Nr. 108/2001 § 21↗RIS↗

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 21, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
  2. Ziffer 2
    Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
  3. Ziffer 3
    Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
  4. Ziffer 4
    den Bestimmungen einer gemäß Paragraph 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
  5. Ziffer 5
    Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 11, einführt,
  6. Ziffer 6
    Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 12, lagert oder herstellt,
  7. Ziffer 7
    Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 13, herstellt oder in Verkehr bringt,
  8. Ziffer 8
    entgegen Paragraph 14, keine Meldung erstattet,
  9. Ziffer 9
    den Pflichten gemäß Paragraph 18, nicht nachkommt,
  10. Ziffer 10
    Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz eins und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.