Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie zulässige Abweichungen von den Kennzeichnungsangaben festzulegen. Insbesondere können folgende Kennzeichnungselemente vorgeschrieben werden:
- Ziffer einsBezeichnung des Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstoffes,
- Ziffer 2Mengenangabe (Gewicht, Volumen, Stück),
- Ziffer 3Angaben über den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
- Ziffer 4Zusammensetzung, Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe, Energiewerte, besonderer Ernährungszweck,
- Ziffer 5Ort, Art und Zeitpunkt der Herstellung,
- Ziffer 6Mindesthaltbarkeitsdauer,
- Ziffer 7Wartezeit, Verwendungszweck und Empfehlungen für eine sachgerechte Anwendung einschließlich Sicherheitsratschläge und Warnhinweise.