Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 139/1999

kundgemacht 23.07.1999 RIS↗Parlament↗
139. Bundesgesetz: Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999
Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Futtermittelgesetz 1999 (FMG 1999) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 24.07.1999 – 10.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 139/1999 · danach: BGBl. I Nr. 109/2001 § 6↗RIS↗

Verpackung

Paragraph 6, (1) Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß die Sicherung des Verschlußsystems beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden kann.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.