Artikel römisch eins Ziffer 24, 25, 34, 36 und 39, Artikel römisch zwei Ziffer eins bis 9, Artikel römisch drei Ziffer 5, Litera a,, Ziffer 6, 7, 8, Litera a und Ziffer 9,, Artikel römisch fünf Ziffer eins, sowie Artikel römisch sechs Ziffer 3 und 6 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
BGBl. I Nr. 147/1999
147. Bundesgesetz: Wohnrechtsnovelle 1999 – WRN 1999
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, die Exekutionsordnung, das Heizkostenabrechnungsgesetz, das Kleingartengesetz, das Bundessonderwohnbaugesetz 1982 und das Bundessonderwohnbaugesetz 1983 geändert werden (Wohnrechtsnovelle 1999 – WRN 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändertAbs 1; Abs 3
Einsicht in Abrechnung und Belegsammlung
§ 19.
(1) Der Wärmeabgeber hat die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise so zu sammeln, daß sie den Kostengruppen (§ 18 Abs. 1 Z 2) eindeutig zugeordnet werden können; im Fall von Belegen auf Datenträgern sind Ausdrucke der Belege anzufertigen.
(2) Der Belegsammlung ist eine Liste aller Heiz- und Warmwasserkosten sowie eine Darstellung jener Rechenschritte, die zur Ermittlung der im § 18 Abs. 1 Z 8 angeführten betragsmäßigen Anteile vorgenommen worden sind, voranzustellen.
(3) Die Abrechnung samt der Belegsammlung ist beim Hausbesorger oder an einer sonst geeigneten Stelle zur Einsicht durch die Wärmeabnehmer aufzulegen. Der Zeitraum für die Einsicht muß mindestens vier Wochen betragen. Auf Verlangen eines Wärmeabnehmers sind von den Belegen sowie der Gesamtaufstellung (Abs. 2) auf seine Kosten Abschriften oder, Ablichtungen oder weitere Ausdrucke für ihn anzufertigen.
Schlagworte
§ 24aneu
Nachträgliche Inbetriebnahme einer Zusatzheizung
Paragraph 24 a,
Nimmt ein Wärmeabnehmer, nachdem bereits die Voraussetzungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile (Paragraph 5, Absatz eins,) vorgelegen sind, eine Zusatzheizung in Betrieb, so berechtigt ihn allein dieser Umstand nicht, eine Untauglichkeit im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 geltend zu machen oder Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben.
Art. 9neu
Artikel römisch neun
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,, zu Paragraph 24 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,)
- Ziffer eins
- Ziffer 2Artikel römisch sieben und römisch acht treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
- Ziffer 3Im übrigen treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. September 1999 in Kraft.
3a.-8. (Am.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
- Ziffer 9Auf am 1. September 1999 anhängige Verfahren gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 HeizKG ist Paragraph 24 a, HeizKG nicht anzuwenden.
- Ziffer 10Anmerkung, betrifft das Kleingartengesetz)
- Ziffer 11Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind.