BGBl. I Nr. 149/1999
149. Bundesverfassungsgesetz: Atomfreies Österreich
Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
Durch Gesetz ist sicherzustellen, daß Schäden, die in Österreich auf Grund eines nuklearen Unfalles eintreten, angemessen ausgeglichen werden und dieser Schadenersatz möglichst auch gegenüber ausländischen Schädigern durchgesetzt werden kann.