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BGBl. I Nr. 153/1999

kundgemacht 17.08.1999 RIS↗Parlament↗
153. Bundesgesetz: Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Karenzgeldgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Karenzgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) 515 § 0↗RIS↗
§ 15hneu
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 153/1999 · danach: BGBl. I Nr. 103/2001 § 15h↗RIS↗

Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter

Paragraph 15 h, (1) Wird anstelle von Karenzurlaub Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 15 c,

  1. Absatz 2,Die Teilzeitbeschäftigung kann
    1. Ziffer eins
      unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem Vater, oder
    2. Ziffer 2
      im Anschluß an einen Karenzurlaub oder
    3. Ziffer 3
      im Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters
    beginnen.
  2. Absatz 3,Im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem Dienstgeber unverzüglich bekanntzugeben; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
  3. Absatz 4,Im übrigen ist Paragraph 15 g, anzuwenden.