Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 159/1999

kundgemacht 17.08.1999 RIS↗Parlament↗
159. Bundesgesetz: Erlassung eines Rundfunkgebührengesetzes sowie Abänderung des Fernmeldegebührengesetzes, der Rundfunkverordnung, des Telekommunikationsgesetzes, des Rundfunkgesetzes und des Kunstförderungsbeitragsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Rundfunkgebührengesetz erlassen wird sowie das Fernmeldegebührengesetz, die Rundfunkverordnung, das Telekommunikationsgesetz, das Rundfunkgesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz abgeändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 159/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ORF-Gesetz (ORF-G) 21 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 1; Abs 3 bis Abs 5
in Kraft 29.09.1984 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 379/1984 · danach: BGBl. I Nr. 159/1999 § 20↗RIS↗
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2000 · idF BGBl. I Nr. 159/1999 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 20↗RIS↗
ABSCHNITT IV
Programmentgelt
§ 20.
(1) Mit der Erteilung der Rundfunk-(Fernsehrundfunk-)Hauptbewilligung Jedermann ist für die Dauer ihres Bestehens der Inhaber zum Empfang der Rundfunk- Hörfunk- bzw. Fernsehrundfunksendungen Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (RundfunkentgeltRadioentgelt, Fernsehrundfunkentgelt Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird vom Kuratorium festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, daß unter Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend erfüllt werden können; hiebei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beschluß, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung der Hörer- und Sehervertretung. Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlußfassung im Kuratorium von der Hörer- und Sehervertretung kein Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist von der Hörer- und Sehervertretung die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluß des Kuratoriums nur dann wirksam, wenn es einen Beharrungsbeschluß faßt.
(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit oder der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung dieses Programmentgelts sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunk(Fernsehrundfunk)gebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften. Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgelts sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften. Der durch solche Befreiungen dem Österreichischen Rundfunk nachweislich entstehende Entfall des Programmentgelts ist ihm nach Ablauf jedes Kalenderjahres vom Bund abzugelten; die Abgeltung erfolgt erstmals für das Kalenderjahr 2001 im Ausmaß von 25% des Entfalls an Programmentgelt; dieser Prozentsatz erhöht sich für das Kalenderjahr 2002 auf 50, für das Kalenderjahr 2003 auf 75, und beträgt in der Folge 100% des Entfalls an Programmentgelt. Der Österreichische Rundfunk hat diese Abgeltung als Mittel im Sinne des § 2c für die Beauftragung von Herstellern europäischer Werke, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind, zusätzlich zu verwenden; darüber ist dem Kuratorium jährlich zu berichten.
(4) Die Post- und Telegraphenverwaltung hat das Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunk(Fernsehrundfunk)gebühren Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht. Der Bund (Post- und Telegraphenverwaltung) ist berechtigt, als Vergütung für die Einhebung 4 vH des Gesamtbetrages der eingehobenen Programmentgelte einzubehalten.
(5) Rückständige Programmentgelte können zugunsten des Österreichischen Rundfunks von den Fernmeldebehörden dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige Rundfunk(Fernsehrundfunk)gebühren Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.
(6) Das Tarifwerk des Werbefunks sowie die Höhe der Programmentgelte sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen.
Anmerkung
1. siehe die Rundfunkverordnung, BGBl. Nr. 333/1965, und das Fernmeldegebührengesetz, BGBl. Nr. 170/1970
2. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 100/1997 Schlagworte
Hörfunksendung, Hörervertretung