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BGBl. I Nr. 165/1999

kundgemacht 17.08.1999 RIS↗Parlament↗
165. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzgesetz (DSG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 2 § 22aufgehoben
in Kraft 01.01.1980 – 30.06.1987 · idF BGBl. Nr. 565/1978 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999 Art. 2 § 22↗RIS↗

VERARBEITUNG FÜR EIGENE ZWECKE

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Werden Daten von Personen verarbeitet, die mit dem Auftraggeber dieser Verarbeitung in einem Vertragsverhältnis stehen oder gestanden sind, so sind die Betroffenen bei der Aufnahme der Verarbeitung der Daten aus solchen Rechtsverhältnissen für eigene Zwecke darüber ausdrücklich deutlich lesbar zu informieren; dasselbe gilt für Vereine hinsichtlich der Daten ihrer Mitglieder.
  2. Absatz 2,Diese Information hat außerdem folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Adresse des Auftraggebers, und
    2. Ziffer 2
      die Art der Daten, und
    3. Ziffer 3
      den Zweck der Verarbeitung, und
    4. Ziffer 4
      daß Übermittlungen nur zulässig sind bei gesetzlichen Verpflichtungen, für den Geld- und Zahlungsverkehr sowie – nach besonderer Zustimmung des Betroffenen – im Einzelfall an genau bezeichnete Empfänger.
  3. Absatz 3,Übermittlungen aus Verarbeitungen gemäß Absatz eins, sind nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      bei gesetzlichen Pflichten, oder
    2. Ziffer 2
      zur Abwicklung des Geld- und Zahlungsverkehrs, oder
    3. Ziffer 3
      bei besonderer Zustimmung des Betroffenen im Einzelfall und an einen dem Betroffenen genau bezeichneten Empfänger.
  4. Absatz 4,Der Bundeskanzler kann nach Anhörung des Datenschutzrates durch Verordnung bestimmte Arten von Verarbeitungsbereichen, die unter Absatz eins, fallen, einer Registrierungspflicht nach Paragraph 23, unterwerfen, wenn die Wahrung der im Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes genannten Rechte es erforderlich erscheinen läßt. Solche Verarbeitungen unterliegen dann nicht der Informationspflicht des Absatz eins,
  5. Absatz 5,Auftraggeber können für Verarbeitungen, die unter Absatz eins, fallen, die Registrierung nach Paragraph 23, beantragen. Mit der Registrierung entfällt die Informationspflicht nach Absatz eins,
Art. 2 § 22aufgehoben
in Kraft 01.07.1987 – 31.12.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999 Art. 2 § 22↗RIS↗

MELDUNG VON AUFTRAGGEBERN

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Jeder Auftraggeber einer Datenverarbeitung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, hat bei der erstmaligen Aufnahme einer Datenverarbeitung dem Datenverarbeitungsregister seinen Namen (sonstige Bezeichnung), die Anschrift und den berechtigten Zweck zur Eintragung zu melden und die zur Glaubhaftmachung dieser Angaben notwendigen Unterlagen vorzulegen. Änderungen dieser Umstände sind unverzüglich zu melden.
  2. Absatz 2,Falls der Auftraggeber Standardverarbeitungen (Paragraph 23, Absatz 4,) durchführt, hat er darüber hinaus anzugeben, welche Standardverarbeitungen er vornimmt.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber hat die ihm bei der Eintragung zugeteilte Registernummer (Paragraph 23, b Absatz 2,) bei der Übermittlung von Daten und bei Mitteilungen an den Betroffenen zu führen.