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BGBl. I Nr. 166/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
166. Bundesgesetz: Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz 1992 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden (Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 166/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 36169 § 0↗RIS↗
§ 62neu
in Kraft 01.01.2000 – 31.05.2004 · idF BGBl. I Nr. 166/1999 · danach: BGBl. I Nr. 38/2004 § 62↗RIS↗

Zuweisungsstelle

Paragraph 62, Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zuweisungsstelle, welche die Zuweisung von Fahrwegkapazität vornimmt, obliegt dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen für seine Schieneninfrastruktur. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann aber auch eine Vereinbarung mit einer anderen Zuweisungsstelle treffen, welche die Aufgaben in seinem Namen wahrnimmt; dies bedarf der Zustimmung der Behörde, die zu erteilen ist, wenn dadurch der Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen für Zugangsberechtigte nicht erheblich erschwert wird.