Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 166/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
166. Bundesgesetz: Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz 1992 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden (Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 166/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 36169 § 0↗RIS↗
§ 63neu
in Kraft 01.01.2000 – 31.05.2004 · idF BGBl. I Nr. 166/1999 · danach: BGBl. I Nr. 38/2004 § 63↗RIS↗

Trennung von Unternehmensbereichen

Paragraph 63, (1) Integrierte Eisenbahnunternehmen haben im Rechnungswesen die Funktion Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Fahrwegbetreiber einschließlich der Zuweisungsstelle getrennt von anderen Unternehmensbereichen auszuweisen; ein Transfer von Mitteln vom Bereich Schieneninfrastruktur zu anderen Unternehmensbereichen ist unzulässig.

  1. Absatz 2,Integrierte Eisenbahnunternehmen, deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf Stadt-, Vororte- oder Regionalverkehr beschränkt ist, haben überdies die Funktion Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Fahrwegbetreiber einschließlich der Zuweisungsstelle getrennt von anderen Unternehmensbereichen zu organisieren.