Absatz 2,Auf Antrag des Zugangsberechtigten hat die Schienen-Control Kommission darüber zu entscheiden, ob die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen geforderte Anzahlung angemessen ist.
BGBl. I Nr. 166/1999
166. Bundesgesetz: Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz 1992 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden (Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 66neu
Anzahlung eines Teiles des Benützungsentgeltes
Paragraph 66, (1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist berechtigt, vom Zugangsberechtigten den Erlag einer angemessenen Anzahlung eines Teiles des Benützungsentgeltes vorschußweise zu verlangen.