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BGBl. I Nr. 166/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
166. Bundesgesetz: Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz 1992 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden (Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 166/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 36169 § 0↗RIS↗
§ 77neu
in Kraft 01.01.2000 – 30.04.2004 · idF BGBl. I Nr. 166/1999 · danach: BGBl. I Nr. 38/2004 § 77↗RIS↗

Aufgaben der Schienen-Control GmbH

Paragraph 77, (1) Der Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im 1. Teil dieses Abschnittes zugewiesenen Zuständigkeiten (Paragraphen 61 und 75) folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    die Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung des Wettbewerbs am einschlägigen Verkehrsmarkt;
  2. Ziffer 2
    die Überwachung der Wahrung der Bereitstellungs- und Mitteilungspflichten der Eisenbahnunternehmen und der Eisenbahninfrastrukturunternehmen;
  3. Ziffer 3
    die Verpflichtung zur Abgabe einer Stellungnahme zu den von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemäß Paragraph 61, Absatz 4, mitgeteilten Standardsicherheitsbescheinigungen;
  4. Ziffer 4
    die Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (Paragraph 81, Absatz 3,).
  1. Absatz 2,Im Rahmen der Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission hat die Schienen-Control GmbH dieser alle mitteilungspflichtigen Akte zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 3,Die Schienen-Control GmbH kann zur Durchsetzung der ihr zukommenden Aufgaben mit Bescheid Anordnungen erlassen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Zusammenhang mit seinen Zuständigkeiten im Bereich des Schienenverkehrs auf Haupt- und Nebenbahnen die Schienen-Control GmbH mit der Durchführung vorbereitender Aufgaben und der Erstellung von Gutachten beauftragen.
  4. Absatz 5,Die Schienen-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Schienen-Control Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.
  5. Absatz 6,Die Organe und die Bediensteten der Schienen-Control GmbH sind entsprechend Artikel 20, Absatz 3, B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.