- Ziffer einsMitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
- Ziffer 2Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Schienen-Control Kommission in Anspruch nehmen;
- Ziffer 3Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
BGBl. I Nr. 166/1999
166. Bundesgesetz: Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz 1992 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden (Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 82neu
Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission
Paragraph 82, (1) Die Schienen-Control Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle. Der Vorsitzende und dessen Ersatzmitglied, die dem Richterstand anzugehören haben, werden vom Bundesminister für Justiz bestellt. Die übrigen Mitglieder und deren Ersatzmitglieder, die Fachleute für die einschlägigen Bereiche des Verkehrswesens sein müssen, werden über Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr von der Bundesregierung bestellt.
- Absatz 2,Der Schienen-Control Kommission dürfen nicht angehören:
- Absatz 3,Die Mitglieder der Schienen-Control Kommission und ihre Ersatzmitglieder werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied bzw. ein Ersatzmitglied vor Ablauf der Bestellungsdauer aus, so ist unter Anwendung des Absatz eins, für die restliche Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
- Absatz 4,Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft erlischt:
- Ziffer einswegen Todes;
- Ziffer 2wegen Ablaufes der Bestellungsdauer;
- Ziffer 3wegen Verzichts;
- Ziffer 4mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, daß das Mitglied bzw. Ersatzmitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist;
- Ziffer 5mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, daß das Mitglied bzw. Ersatzmitglied Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat;
- Ziffer 6für den Vorsitzenden bzw. dessen Ersatzmitglied wegen Ausscheidens aus dem Richterstand.
- Absatz 5,Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind entsprechend Artikel 20, Absatz 3, B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.