entgegen Paragraph 59, Absatz eins, der Verpflichtung zur Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommen,
BGBl. I Nr. 166/1999
166. Bundesgesetz: Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz 1992 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden (Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 88neu
Paragraph 88, (1) Eisenbahnunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wenn sie
- Litera a
- Litera bentgegen Paragraph 59, Absatz 3, die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unentgeltlich im Internet bereitstellen;
- Litera centgegen Paragraph 59, Absatz 3, die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mitteilen,
- Litera dentgegen Paragraph 63, die Verpflichtung zur Trennung der Unternehmensbereiche nicht beachten,
- Litera eder Übermittlungspflicht nach Paragraph 71, Absatz 2, nicht nachkommen,
- Litera fentgegen Paragraph 72, Absatz 2, der Mitteilungspflicht nicht nachkommen,
- Litera ggegen Auskunftspflichten des Paragraph 74, Absatz eins, verstoßen und keine Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewähren, oder
- Litera heinem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach Paragraph 77, Absatz 3, nicht Folge leisten.
- Absatz 2,Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wenn sie
- Litera aentgegen Paragraph 61, Absatz 2, letzter Satz eine Sicherheitsbescheinigung nicht binnen 14 Tagen ausstellen,
- Litera bentgegen Paragraph 61, Absatz 3, der Verflichtung zur Ausstellung von Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre Strecken nicht nachkommen,
- Litera centgegen Paragraph 61, Absatz 4, Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre Strecken nicht mitteilen,
- Litera dder Übermittlungspflicht nach Paragraph 69, Absatz 2, nicht nachkommen,
- Litera egegen die Verpflichtung zur Berücksichtigung eines Begehrens gemäß Paragraph 70, verstoßen,
- Litera fentgegen Paragraph 72, Absatz eins, der Mitteilungspflicht nicht nachkommen,
- Litera gentgegen Paragraph 74, Absatz 2, der Mitteilungs- und Übermittlungspflicht nicht nachkommen,
- Litera hder Informationspflicht gemäß Paragraph 74, Absatz 3, nicht nachkommen, oder
- Litera ieinem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach Paragraph 77, Absatz 3, nicht Folge leisten.
- Absatz 3,Ein Eisenbahnunternehmen und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wenn sie trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 69, Absatz 4 und Paragraph 71, Absatz 4, faktisch den Anschluß, die Mitbenützung, den Zugang zur Schieneninfrastruktur oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen verhindern.