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BGBl. I Nr. 166/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
166. Bundesgesetz: Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz 1992 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden (Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 166/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 36169 § 0↗RIS↗
§ 91neu
in Kraft 01.01.2000 – 31.05.2002 · idF BGBl. I Nr. 166/1999 · danach: BGBl. I Nr. 67/2002 § 91↗RIS↗

ABSCHNITT römisch sechs.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.

Paragraph 91, (1) Das Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Eisenbahntarifen, Post-, Telegraphen- und Telephongebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, bleibt unberührt.

  1. Absatz 2,Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen, die die Beförderung von Personen und Gütern regeln, sowie die, die für Eisenbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden beim eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren vorsehen, bleiben unberührt.
  2. Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 27, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 96, wird durch die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 6, nicht berührt.
  3. Absatz 4,Die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, des Bundesstraßengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1948,, die Straßenpolizeivorschriften und die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 223, bleiben unberührt.
  4. Absatz 5,Die über die Sperrstunde, den Ladenschluß, die Sonn- und Feiertagsruhe sowie über die Arbeitszeit geltenden Rechtsvorschriften werden durch die Bestimmungen des Paragraph 50, nicht berührt.
  5. Absatz 6,Die Bestimmung des Paragraph 4, des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit, wird durch die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, nicht berührt.
  6. Absatz 7,Die Aufgaben und Befugnisse des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nach dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, insbesondere die Überwachung der Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen, erstrecken sich auch auf Zugangsberechtigte mit Sitz im Ausland, insoweit Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz in Österreich ausgeübt werden.
  7. Absatz 8,Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 95/19/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten.