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BGBl. I Nr. 172/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
172. Bundesgesetz: 56. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (56. Novelle zum ASVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 172/1999× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 31 § 0↗RIS↗
§ 31cneu
in Kraft 20.08.1999 – 29.02.2004 · idF BGBl. I Nr. 172/1999 · danach: BGBl. I Nr. 18/2004 § 31c↗RIS↗

Krankenscheinersatz

Paragraph 31 c,

  1. Absatz eins,Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten haben alle Arten des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie sind zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners (Paragraphen 338, ff) vorzulegen. Die Einführung ist bundeseinheitlich zwischen dem Hauptverband und der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung durch Gesamtvertrag zu vereinbaren. Bei Einzelverträgen ohne Gesamtvertrag ist die Einführung zwischen den Vertragspartnern des Einzelvertrages zu vereinbaren.
  2. Absatz 2,Zum Zweck des Krankenscheinersatzes dürfen auf den Chipkarten unbeschadet des Paragraph 31 a, Absatz 3, folgende Daten gespeichert werden:
    1. Ziffer eins
      Angaben betreffend Ansprüche gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der in Anspruch genommenen Vertragspartnergruppe;
    3. Ziffer 3
      Angaben über Rezeptgebührenbefreiungen auf Dauer.