Absatz eins,Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten haben alle Arten des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie sind zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners (Paragraphen 338, ff) vorzulegen. Die Einführung ist bundeseinheitlich zwischen dem Hauptverband und der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung durch Gesamtvertrag zu vereinbaren. Bei Einzelverträgen ohne Gesamtvertrag ist die Einführung zwischen den Vertragspartnern des Einzelvertrages zu vereinbaren.
BGBl. I Nr. 172/1999
172. Bundesgesetz: 56. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (56. Novelle zum ASVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31cneu
Krankenscheinersatz
Paragraph 31 c,
- Absatz 2,Zum Zweck des Krankenscheinersatzes dürfen auf den Chipkarten unbeschadet des Paragraph 31 a, Absatz 3, folgende Daten gespeichert werden:
- Ziffer einsAngaben betreffend Ansprüche gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger;
- Ziffer 2Bezeichnung der in Anspruch genommenen Vertragspartnergruppe;
- Ziffer 3Angaben über Rezeptgebührenbefreiungen auf Dauer.