BGBl. I Nr. 173/1999
173. Bundesgesetz: 57. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (57. Novelle zum ASVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 128geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 1, Z 3, Z 4, Schlussteil (entfallen); Abs 3
Leistungen bei mehrfacher Versicherung.
§ 128.
(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses diesem oder eines einem anderen Bundesgesetzes Bundesgesetz sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig Handelt es sich um eine mehrfache Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, so ist jener Versicherungsträger leistungszuständig, den der (die) Versicherte zuerst in Anspruch nimmt; andernfalls ist nach folgender Reihenfolge leistungszuständig:
1. der Krankenversicherungsträger nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz B-KUVG,
2. der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,
3. der Krankenversicherungsträger nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz GSVG,
4. der Krankenversicherungsträger nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BSVG.
(2) Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.
(3) Abweichend von der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der (die) Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erfolgt bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt der Mehrfachversicherung gestellt wird; andernfalls mit Beginn jenes Kalenderjahres, das der Antragstellung folgt. Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der Antrag später gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.