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BGBl. I Nr. 174/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
174. Bundesgesetz: 27. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und Änderung des Karenzgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (27. Novelle zum B-KUVG) und das Karenzgeldgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 174/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 2191 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 1 Z 5; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1999 – 31.07.1999 · idF BGBl. I Nr. 10/1999 · danach: BGBl. I Nr. 174/1999 § 13↗RIS↗
in Kraft 01.08.1999 – 31.07.2001 · idF BGBl. I Nr. 174/1999 · danach: BGBl. I Nr. 102/2001 § 13↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Dienstgeber
§ 13.
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
1. bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 17 genannten Versicherten die Körperschaft, die den Bediensteten angestellt hat;
2. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 genannten Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, bei den in § 1 Abs. 1 Z. 14 lit. a genannten Versicherten die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft;
3. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten der Bund;
4. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 7, 12 und 14 lit. b genannten Versicherten die Körperschaft beziehungsweise die Einrichtung, die die dort bezeichneten Pensionsleistungen gewährt;
5. bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, beziehungsweise die Einrichtung, die den Ruhe(Versorgungs)bezug gewährt, soweit es sich jedoch um einen Pensionsbestandteil gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 handelt, der Versicherungsträger, der die Pension auszahlt;
6. bei den im § 1 Abs. 1 Z 18 genannten Versicherten der die jeweilige Pension auszahlende Versicherungsträger.
(2) Die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten hat bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 8, 9, 10 lit. a, 11, 15 und 16 genannten Versicherten der Bund bzw. das Land, dessen Landtag, Landesregierung oder Landes(Stadt)schulrat der Versicherte angehört, bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Versicherten die Gemeinde, deren Gemeindevertretung der Versicherte angehört bzw. in der er als Ortsvorsteher (Ortsvertreter) tätig ist, und bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z. 13 genannten Versicherten die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist, zu erfüllen.
(3) Abweichend von Abs. 1 hat die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten bezüglich der im § 19 Abs. 1 Z 1 lit. g und § 26 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Zuschläge die jeweilige ausgegliederte Einrichtung zu erfüllen.
Schlagworte
Ruhebezug, Versorgungsbezug, Landesschulrat, Stadtschulrat