BGBl. I Nr. 174/1999
174. Bundesgesetz: 27. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und Änderung des Karenzgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (27. Novelle zum B-KUVG) und das Karenzgeldgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 1 bis Z 4, Schlussteil (entfallen); Abs 3
Leistungen bei mehrfacher Versicherung
§ 57.
(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses diesem oder eines einem anderen Bundesgesetzes Bundesgesetz sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:
1. die Krankenversicherung der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,
2. die Krankenversicherung der Krankenversicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ASVG,
3. die Krankenversicherung der Krankenversicherungsträger nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz GSVG,
4. die Krankenversicherung der Krankenversicherungsträger nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BSVG.
(2) Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.
(3) Abweichend von der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erfolgt bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt der Mehrfachversicherung gestellt wird; andernfalls mit Beginn jenes Kalenderjahres, das der Antragstellung folgt. Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erstreckt sich auch auf Angehörige gemäß § 56, mit Ausnahme von Angehörigen gemäß § 56 Abs. 7.