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BGBl. I Nr. 17/1999

kundgemacht 12.01.1999 RIS↗Parlament↗
17. Bundesgesetz: Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz und das Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 326 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 4geändertAbs 1 lit a, lit c (entfallen), lit d (entfallen); Abs 4 (aufgehoben) · umnummeriert: Abs 1 lit c
in Kraft 01.07.1992 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 313/1992 · danach: BGBl. I Nr. 17/1999 Art. 2 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 17/1999 · danach: BGBl. I Nr. 82/2005 Art. 2 § 4↗RIS↗
Berechnung der Pflichtzahl
§ 4.
(1) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (einschließlichausgenommen Lehrlinge);
b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
c) Personen, die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst stehen;
d) Hebammenschülerinnen;
e c) Heimarbeiter.
(2) Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
(3) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
(4) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der Gesamtzahl der Dienstnehmer, die vom Bund, von den Ländern und jenen Gemeinden, welche Krankenanstalten unterhalten, beschäftigt werden, 20 vH der Dienstnehmer sowie die eingestellten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen. Gleiches gilt für sonstige Dienstgeber, wenn diese Krankenanstalten unterhalten und die Mehrzahl der Dienstnehmer in den Krankenanstalten beschäftigt wird. Ergibt die Berechnung keine ganze Zahl, ist auf die nächstkleinere ganze Zahl abzurunden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1999)
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 111/1979
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 313/1992