§ 25. Ankündigungen und Reklamen Werbungen
Optische und akustische Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in einer Entfernung von 100 m entlang der Bundesautobahnen (§ 21 Abs. 4) nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich - unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften - einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), welche die nur dann erteilt werden darf, wenn die Ankündigung diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dient dienen.