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BGBl. I Nr. 182/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
182. Bundesgesetz: Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 182/1999× zu BStG 1971×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) 1162 § 0↗RIS↗
§ 27geändertÜberschrift
in Kraft 28.03.1997 – 19.08.1999 · idF BGBl. I Nr. 31/1997 · danach: BGBl. I Nr. 182/1999 § 27↗RIS↗
in Kraft 20.08.1999 – 31.03.2002 · idF BGBl. I Nr. 182/1999 · danach: BGBl. I Nr. 50/2002 § 27↗RIS↗
§ 27. Betriebe an Bundesautobahnen und, Bundesschnellstraßen und
§ 27. Betriebe an Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen sowie an bestimmten Bundesstraßen B, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 - BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, als Mautstrecken festgelegt wurden, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu diesen Straßen haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen), dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Fahrverbindungen von der Bundesautobahn oder Bundesschnellstraße sowie von einer Bundesstraße B, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 - BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, als Mautstrecke festgelegt wurde, zum übrigen Straßennetz im Bereich dieser Betriebe bedürfen einer Verordnung nach § 4 Abs. 1.
Betriebe an Bundesautobahnen, an Bundesschnellstraßen, an Freilandstrecken von Bundesstraßen B, für die in einer Anmerkung im Verzeichnis 3 die Errichtung niveaufreier Anschlußstellen vorgesehen ist, und an Bundesstraßen B, die Mautstrecken gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 sind, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu diesen Straßen haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen), dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Fahrverbindungen von diesen Bundesstraßen zum übrigen Straßennetz im Bereich dieser Betriebe bedürfen einer Verordnung nach § 4 Abs. 1.