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BGBl. I Nr. 185/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
185. Bundesgesetz: Fernabsatz-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Vertragsabschluß im Fernabsatz in das Konsumentenschutzgesetz eingefügt und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 sowie das Produkthaftungsgesetz geändert werden (Fernabsatz-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 185/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 106 § 0↗RIS↗
§ 5aneu
in Kraft 01.06.2000 – 12.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 185/1999 · danach: BGBl. I Nr. 33/2014 § 5a↗RIS↗

Vertragsabschlüsse im Fernabsatz

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 5 c bis 5 i gelten für Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, sofern sich der Unternehmer eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedient.
  2. Absatz 2,Fernkommunikationsmittel im Sinn des Absatz eins, sind Kommunikationsmittel, die zum Abschluß eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartnern, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa die elektronische Post.